AGB B2B

Dieser Vertrag umfasst die umseitige Verkaufsbestätigung und die hier vorliegenden Bestimmungen und Bedingungen unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen und Bedingungen (einschließlich ausdrücklicher oder implizierter Bestimmungen oder Bedingungen, die der Käufer im Rahmen einer Bestellung, Bestellbestätigung, Spezifikation, sonstiger Dokumentation oder aufgrund Handelsbrauch, Gewohnheitsrecht, Praxis oder regelmäßiger Verhaltensweise vorgibt anzuwenden). Ausdrückliche oder implizierte Bestimmungen oder Bedingungen, die mit einer Bestellung, Bestellbestätigung, Spezifikation, oder anderen Dokumenten des Käufers bestätigt oder vorgelegt werden oder darin enthalten sind, oder durch Handelsbrauch, Gewohnheitsrecht, Praxis oder regelmäßige  Verhaltensweise implizierte Bedingungen oder Bestimmungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags, und der Käufer verzichtet auf das Recht, sich auf andere Bestimmungen oder Bedingungen zu berufen, das er andernfalls möglicherweise hätte. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung und Unterschrift eines Bevollmächtigten des Verkäufers ist jede Änderung dieser Bestimmungen und Bedingungen und jede Zusicherung betreffend die Waren unwirksam.

Jede Bestellung oder Annahme eines vom Verkäufer ausgestellten Preisangebots für Waren durch den Käufer gilt als Angebot des Käufers, die Waren vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen und Bedingungen zu kaufen. Unbeschadet des vorstehenden Satzes stellt die Annahme der Waren, der Zahlung oder einer sonstigen Leistung durch den Käufer die Annahme dieser Bestimmungen und Bedingungen dar.

Eine vom Käufer getätigte Bestellung gilt erst dann als vom Verkäufer angenommen, wenn der Verkäufer eine Verkaufsbestätigung ausstellt oder (falls dies früher erfolgt) wenn der Verkäufer die Waren an den Käufer liefert. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen seiner Bestellung vollständig und richtig sind.

VERKAUFSBESTIMMUNGEN UND -BEDINGUNGEN

Diese Bestimmungen und Bedingungen gelten, soweit nicht umseitig in der Verkaufsbestätigung anderslautende Bestimmungen festgelegt sind:

  1. Menge:
    Eine gute Lieferung besteht aus der Lieferung der umseitig genannten Menge, wobei diese nach Wahl des Verkäufers um 10% über- oder unterschritten werden kann. Der Käufer zahlt für die im Rahmen dieser Grenzen tatsächlich gelieferte Menge.
  1. Versand:
    Die vertragsgemäße Lieferung der Waren zu einem Spediteur und die Übergabe eines Frachtbriefs oder ähnlichen Dokuments des Spediteurs an den Verkäufer schließt den Versand und die Lieferung der Waren an den Käufer ab. Das Datum des Frachtbriefs oder ähnlichen Dokuments gilt als hinreichender Nachweis des Versand- und Lieferdatums. Die Verantwortung des Verkäufers für die Waren endet mit der Ausstellung des Frachtbriefs oder ähnlichen Dokuments und die Gefahr im Hinblick auf die Waren geht dann auf den Käufer über. Der Verkäufer hat für den Versand der Waren eine Karenzfrist von zehn Tagen vor und nach dem zwischen ihm und dem Käufer vereinbarten Datum. Der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht ausschlaggebend. Werden die Waren in mehreren Lieferungen versendet, so gilt jede Liefersendung als separater Verkauf oder Vertrag. Fehlen in diesem Vertrag Einzelheiten über die Art des Versands oder soll der Käufer den Verkäufer über die Art des Versands instruieren und der Verkäufer hat diese Instruktionen nicht innerhalb angemessener Zeit vor dem Versand erhalten, so werden die Einzelheiten oder die Art des Versands nach eigenem Ermessen vom Verkäufer bestimmt.
  1. Zahlung:
    Sofern umseitig keine Zahlungsbedingungen genannt sind, hat der Käufer den vollen Preis innerhalb von 30 Tagen nach Warenlieferung zuzüglich aller sonstigen zu zahlenden Beträge in der umseitig genannten Währung zu zahlen (der „Vertragspreis“). Im Vertragspreis sind keine Umsatzsteuer oder sonstigen Steuern und Abgaben enthalten. Soll die Zahlung per Akkreditiv erfolgen, gelten folgende Anforderungen an das Akkreditiv: unwiderrufliches und regressfreies Akkreditiv zugunsten des Verkäufers und zu für diesen akzeptablen Bedingungen; strenge Einhaltung der Vorgaben dieses Vertrags; Abdeckung des vollen Vertragspreises; Eröffnung bei einem den Verkäufer zufriedenstellenden Kreditinstitut mit höchster Bonität; Begebung unmittelbar nach Vertragsdatum, wie umseitig angegeben (das „Vertragsdatum“); übertragbar bei Vorlage („bei Sicht“); durch den Käufer verlängerbar, wenn sich die Lieferung der Waren aus irgendeinem Grund verzögert; gültig zur Begebbarkeit des zugehörigen Wechsels für mindestens 21 Tage nach Ausstellung des entsprechenden Konnossements; Zulässigkeit mehrfacher Wechselausstellungen gegen mehrfache Lieferungen. Hat der Verkäufer die begründete Vermutung, dass der Käufer eine Zahlungsbedingung dieses Vertrages oder eines anderen Vertrages mit dem Verkäufer voraussichtlich nicht erfüllt, so kann der Verkäufer auf Kosten und auf Risiko des Käufers alle oder einen Teil der vom Käufer noch nicht bezahlten Waren weiterverkaufen oder einbehalten, den Vertrag insgesamt oder teilweise kündigen und/oder Schadensersatz für diese Vertragsverletzung verlangen. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung gehen zu Lasten des Käufers. Der Zeitpunkt der Zahlung bzw. Akkreditiveröffnung ist ausschlaggebend. Der Zeitpunkt ist nur bei Zahlungen ausschlaggebend, es sei denn etwas anderes wurde bestimmt. Bei verspäteter Zahlung eines laut diesem Vertrag fälligen Betrages hat der Verkäufer zusätzlich zu sonstigen Rechtsmitteln und ohne Vorankündigung Anspruch auf Zinsen für jeden Tag zwischen dem Fälligkeitstag der Zahlung („Fälligkeitstag“) und dem tatsächlichen Tag der Zahlung (gleich ob vor oder nach richterlicher Anordnung) in der gesetzlichen Höhe oder (sofern keine solche vorgegeben ist) in Höhe von 2% p.a. über dem am Fälligkeitstag bestehenden Basiszins der Zentralbank oder zuständigen Ausgabebehörde der genannten Währung.
  1. Eigentumsvorbehalt:
    (1) Vorbehaltlich des anwendbaren Rechts verbleibt das Eigentum an den Waren gemäß:
    (a) diesem Vertrag und (b) jedem anderen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bestehenden Vertrag, beim Verkäufer bis der Preis für alle vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Waren, welche zur Zahlung fällig sind, vollständig beim Verkäufer eingegangen ist. Das Eigentum an den Waren geht zum Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Beträge auf den Käufer über. Gemäß dieser Ziffer 4 hat der Käufer die gelieferten Waren von sonstigen Waren zu trennen, sie als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und die Waren in gutem Zustand zu erhalten und sie mindestens in Höhe des Vertragspreises gegen alle Risiken zu versichern.
    (2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten, bevor die Zahlung für die Waren beim Verkäufer eingegangen ist, jedoch stets mit der Maßgabe, dass: falls der Käufer die Waren vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft: (a) er hierbei als Geschäftsherr und nicht als Vertreter des Verkäufers auftritt und (b) das Eigentum an den Waren unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Käufer vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Sollte der Käufer vor dem Eigentumsübergang der Waren auf den Käufer einem der nachfolgend unter Ziffer 11(b) oder (c) genannten Ereignisse unterworfen werden, dann gilt, ohne Einschränkung etwaiger Rechte oder Rechtsmittel, die dem Verkäufer möglicherweise zustehen, das Folgende: (x) das Recht des Käufers, die Waren im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen oder zu benutzen endet unverzüglich, und (y) der Verkäufer kann den Käufer zu jeder Zeit auffordern, alle noch nicht weiterverkauften Waren in seinem Besitz auszuhändigen und, sofern der Käufer dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, die Geschäftsräume des Käufers oder eines Dritten, bei dem die Waren lagern, zu betreten, um die Waren wiederzuerlangen.
  1. Versicherung:
    Der Verkäufer hat nur dann eine Versicherung abzuschließen, wenn ein CIF-Vertrag (Kosten, Versicherung, Fracht) oder ein CIP-Vertrag (frachtfrei versichert) vorliegt, wobei die Versicherung in Höhe von 110% des Rechnungsbetrages und auf der Grundlage der Institute Cargo Clauses (A) einschließlich Streik,  Aufruhr, innere Unruhe und Krieg abzuschließen ist (erfolgt die Lieferung der Waren per Inlandtransport, kann Krieg entfallen). Diese Versicherung unterliegt bestimmten Ausnahmen, welche vom Versicherer des Verkäufers in angemessener Weise festgelegt werden können. Sonstige Versicherungen sind vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Käufers abzuschließen, sofern dies mit dem Verkäufer vereinbart wurde.
  1. Kredit:
    Wenn ein Umstand, nach alleiniger Meinung des Verkäufers, Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, hat oder haben könnte und wenn der Verkäufer die berechtigte Sorge hat, dass der Käufer eine Zahlung gemäß diesem Vertrages oder einem anderen mit dem Verkäufer bestehenden Vertrag am Fälligkeitstag nicht leisten kann, so kann der Verkäufer oder dessen Kommissionär sowohl die Frist als auch den Betrag des Kundenkredits nach alleinigem Ermessen ändern oder widerrufen und kann eine Zahlung in bar verlangen, bevor er die Waren oder einen Teil der Waren versendet oder liefert.
  1. Ansprüche:
    (1) Bei Lieferung der Waren an den Käufer oder an einen von diesem bestimmten Dritten hat der Käufer die Waren gründlich zu prüfen. Die Waren gelten als vom Käufer abgenommen und der Käufer kann keine Ansprüche mehr geltend machen, falls er dem Verkäufer nicht unverzüglich (bei offensichtlichen  Mängeln) oder nach Feststellung der Mängel (bei versteckten Mängeln) eine schriftliche Mängelanzeige zukommen lässt, vorausgesetzt der Mangel hätte bei einer entsprechenden Prüfung oder normalen Nutzung festgestellt werden können. (2) Der Verkäufer oder sein Beauftragter sind berechtigt, die Waren zu prüfen und/oder zu testen und die Mängelanzeige zurückweisen, sofern sie der begründeten Ansicht sind, dass die Mängelanzeige gegenstandslos ist. (3) Wird im Hinblick auf mangelhafte Waren ein Anspruch geltend gemacht und geht gemäß Ziffer 7(1) eine entsprechende Anzeige ein und wird nicht gemäß Ziffer 7(2) zurückgewiesen, so hat der Verkäufer die Wahl, die mangelhaften Waren innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mängelanzeige gemäß Ziffer 7(1) entweder zu reparieren oder zu ersetzen und kann den Anspruch dadurch vollständig befriedigen und unterliegt im Hinblick auf den Anspruch keiner weiteren Haftung. (4) Die Gesamthaftung des Verkäufers für dessen Versäumnis, die Waren gemäß Ziffer 7(3) zu reparieren oder zu ersetzen, beläuft sich auf den Vertragspreis, den der Käufer für die mangelhaften Waren gezahlt hat. (5) Das einzige Rechtsmittel des Käufers ist der Schadensersatz mit den in Ziffer 8 genannten Ausschlüssen und Einschränkungen.
  1. Haftungsbeschränkung des Verkäufers:
    Vorbehaltlich der Ziffer 7 (ausgenommen der Bestimmungen in Ziffer 7(5)) ist die Haftung des Verkäufers gemäß dieser Ziffer 8 beschränkt: (1) Alle aufgrund von Gesetzen, Handelsbrauch oder Gewohnheitsrecht implizierten Gewährleistungen, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen sind so weit wie rechtlich zulässig von diesem Vertrag ausgeschlossen. (2) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Beauftragten, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen Kardinalpflichten dieses Vertrages vor. (3) Haftet der Verkäufer gemäß Ziffer 8(1) dem Grunde nach für Schäden, so beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Verkäufer vorhersehbar waren oder vorhersehbar gewesen wären, wenn er die gebotene Sorgfalt angewandt hätte. (4) Bei Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers im Hinblick auf resultierende Sach- oder Vermögensschäden auf den durch die Produkthaftungsversicherung oder Haftpflichtversicherung gedeckten Betrag beschränkt, selbst wenn ein Verstoß gegen Kardinalpflichten vorliegt. (5) (a) Unbeschadet der Ziffern 8(3) und 8(4) ist die Gesamthaftung des Verkäufers aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung von gesetzlichen Pflichten, Falschdarstellung, Restitution oder Sonstigem in Bezug auf diesen Vertrag auf den Vertragspreis beschränkt. (b) Vorbehaltlich des anwendbaren Rechts übernimmt der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung von gesetzlichen Pflichten oder Sonstigem für rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Geschäftswertverringerung oder Sonstiges, gleich ob es sich um mittelbare Schäden oder Folgeschäden handelt, und auch nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen. (6) Die vorstehend genannten Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch für die gesetzlichen Vertreter des Verkäufers, seine Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten. (7) Soweit der Verkäufer technische Informationen oder Empfehlungen abgibt und diese technischen Informationen und Empfehlungen nicht Teil der vertraglich geschuldeten Leistung sind, erfolgt dies unentgeltlich und jegliche Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. (8) Die in dieser Ziffer 8 genannten Beschränkungen gelten nicht für eine Haftung des Verkäufers (a) aufgrund von vorsätzlichem Verhalten, (b) grobem Verschulden oder (c) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder (d) in Fällen, in denen sonstige Beschränkungen gesetzlich ausgeschlossen sind, insbesondere, aber nicht beschränkt auf das Produkthaftungsgesetz. (9) Jegliche Haftung, die nicht ausdrücklich in den Ziffern 8(1) bis 8(8) genannt ist, wird hiermit abgelehnt.
  1. Höhere Gewalt:
    Die Leistung des Verkäufers gemäß diesem Vertrag steht unter Vorbehalt und der Verkäufer übernimmt gemäß diesem Vertrag keine Haftung für die  Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen, wenn diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung aus einem Umstand, Vorgang oder Grund resultiert, den der Verkäufer (oder sein Lieferant) nicht zu vertreten hat (gleich, ob eine der Parteien jetzt damit rechnet) (ein „Ereignis höherer Gewalt“) einschließlich: Krieg oder bewaffnete Auseinandersetzungen, innere Unruhen, Piraterie, Terrorismus, Gewalt oder die Androhung solcher Ereignisse; Arbeitsstreitigkeiten; widrige Wetterbedingungen; Naturereignisse oder Naturkatastrophen; Epidemien oder Pandemien; Explosion, Feuer oder zufälliger Untergang oder Schaden; unzureichende oder fehlende Transportmittel, Infrastruktur oder Energieversorgung; gesetzlich oder behördlich  angeordnete Vorschriften oder Maßnahmen, einschließlich Sanktionen, Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen oder Zurückhaltung von Waren; Verweigerung oder Nichtausstellung von Lizenzen, Genehmigungen oder Erlaubnissen; sowie Nichterfüllung durch Dritte. Kann der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht oder nur verspätet erfüllen, kann der Verkäufer nach eigener Wahl und ohne dass dem Verkäufer hieraus eine Haftung entsteht, durch Mitteilung an den Käufer den ganzen Vertrag oder den vom Ereignis höherer Gewalt betroffenen Teil des Vertrages kündigen oder die Erbringung der betroffenen vertraglichen Verpflichtungen auf einen angemessenen Zeitpunkt nach dem Ende des Ereignisses höherer Gewalt und/oder für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verschieben. Der Verkäufer hat sich nach Kräften zu bemühen, die Folgen des Ereignisses höherer Gewalt im Hinblick auf die Erfüllung seiner Leistungen möglichst gering zu halten und wird den Käufer nach dem Ende des Ereignisses höherer Gewalt darüber informieren, dass er die Erfüllung seiner Verpflichtungen wieder aufnimmt. Der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union oder der Beitritt eines weiteren Mitgliedstaats zur Europäischen Union berechtigt keine Partei, sich auf höhere Gewalt zu berufen oder diesen Vertrag zu kündigen.
  1. Geistiges Eigentum:
    Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich darüber unterrichten, wenn von Dritten Ansprüche aufgrund der Verletzung geistiger Eigentumsrechte erhoben oder angedroht werden, die aus dem Export, Besitz, Nutzen oder Wiederverkauf der Waren in einem Land resultieren.
  1. Verletzungen seitens des Käufers:
    Wenn (a) der Käufer Bestimmungen oder Bedingungen dieses Vertrages und/oder eines anderen Vertrages mit dem Verkäufer nicht erfüllt oder verletzt; oder (b) der Käufer insolvent ist oder wird oder er seine Schulden bei Fälligkeit nicht zahlen kann; oder (c) der Käufer einem Konkurs-, Insolvenz- oder Sanierungsverfahren unterworfen oder aufgelöst oder abgewickelt wird, gleich ob freiwillig oder unfreiwillig, oder im Hinblick auf das Vermögen oder  wesentliche Teile des Vermögens des Käufers ein Verwalter oder Sachwalter bestellt wird oder der Käufer zugunsten seiner Gläubiger eine Abtretung vornimmt oder ähnliche oder vergleichbare Verfahren vom oder gegen den Käufer eingeleitet werden; dann (x) kann der Verkäufer unbeschadet etwaiger Rechte oder Rechtsmittel, die ihm gemäß geltendem Recht möglicherweise zustehen, diesen Vertrag und/oder einen anderen Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise kündigen; und/oder (y) die Waren weiterverkaufen oder diese auf Kosten und auf Risiko des Käufers einbehalten und/oder den Versand der Waren verschieben oder sich auf dem Transportweg befindliche Waren aufhalten; jedoch mit der Maßgabe, dass die Wahl des Verkäufers einer der unter lit. (y) dieser Klausel genannten Abhilfemaßnahmen das Recht des Verkäufers nicht ausschließt, diesen Vertrag insgesamt oder einen Teil dieses Vertrages und/oder einen anderen Vertrag mit dem Käufer gemäß lit. (x) dieser Klausel zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. In diesen Fällen wird jeder noch nicht gezahlte Teil des Vertragspreises aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Käufer sowie jeder sonstige zu zahlende Betrag ohne weitere Mitteilung unverzüglich zur Zahlung fällig und der Käufer erstattet dem Verkäufer alle Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verluste (einschließlich unmittelbare,  mittelbare oder Folgeschäden, entgangene Gewinne, Reputationsschäden und alle Zinsen, Vertragsstrafen und Rechtskosten (auf voller  Entschädigungsgrundlage berechnet) sowie alle weiteren angemessenen Kosten und Aufwendungen für Beratungskosten, die dem Verkäufer hieraus entstanden oder erwachsen sind.
  1. Auslegung:
    Soweit zutreffend und sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bestimmen sich die Bedeutung der in diesem Vertrag verwendeten Begriffe und die Verpflichtungen beider Parteien nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (UCP) und (soweit umseitig auf die Incoterms verwiesen wird) nach den am Vertragsdatum geltenden Incoterms der Internationalen Handelskammer. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages und den Incoterms oder den UCP, sind die Incoterms bzw. die UCP maßgeblich. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: (1) Dieser Vertrag und etwaige sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergebenden Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind entsprechend auszulegen (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf und des internationalen Privatrechts). (2) Handelt es sich beim Käufer um eine Kapitalgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine  Personengesellschaft oder um einen Kaufmann (gemäß § 1 Abs. 1 HGB) oder um eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, (a) so sind die Gerichte in Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) gegen den Verkäufer, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, und (b) kann der Verkäufer zu seinen alleinigen Gunsten nach seinem Ermessen bei jedem zuständigen Gericht an dem Ort, der aus der umseitig genannten Adresse hervorgeht, am Leistungsort oder an dem Ort, an dem sich die wesentlichen Vermögensgegenstände des Käufers befinden, gegen den Käufer Klage erheben. Der Käufer verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages eine Zustelladresse in der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen.
  1. Sonstige Bestimmungen:
    (1) Einzig die Parteien dieses Vertrages sind berechtigt, die Bestimmungen dieses Vertrages durchzusetzen, selbst wenn eine Bestimmung dieses Vertrages  vorgibt oder so ausgelegt werden kann, dass Leistungen auf einen Dritten übertragen werden, und unabhängig davon, ob der Dritte in diesem Vertrag genannt wird oder nicht. (2) Übt der Verkäufer vertragliche oder gesetzliche Rechte, Befugnisse oder Rechtsmittel nicht oder verspätet aus oder übersieht er deren Ausübung, stellt dies keinen Verzicht auf diese oder andere Rechte oder Rechtsmittel dar. (3) Alle einer Partei übermittelten Mitteilungen oder sonstigen Benachrichtigungen gemäß oder in Verbindung mit diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen und sind persönlich oder per freigemachter Zustellung am Folgetag oder einer anderen Zustellungsart am Folgetag an deren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz zuzustellen. Diese Klausel gilt nicht für die Zustellung von Verfahrens- oder anderen Dokumenten in einem Gerichtsverfahren. (4) Ist oder wird eine Klausel oder ein Teil einer Klausel dieses Vertrags im Rahmen des anwendbaren Rechts aus irgendeinem Grund unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des restlichen Vertrags davon unberührt. (5) Ein Ausdruck oder eine Aufzählung, die mit „einschließlich“ beginnt, dient rein zur Veranschaulichung und beschränkt die Allgemeingültigkeit oder den Bedeutungsumfang vorstehend erwähnter Formulierungen oder Ausdrücke nicht. (6) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei darf keine Partei einem Dritten gegenüber eine Leistung aus diesem Vertrag abtreten oder eine Verpflichtung aus diesem Vertrag als Unterauftrag weitergeben, es sei denn die Übertragung oder Abtretung erfolgt durch den Verkäufer im Rahmen einer konzerninternen Reorganisation an ein mit ihm verbundenes Unternehmen. (7) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur in dem Umfang, wie die Gegenforderung nicht vom Verkäufer bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. (8) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, Versprechen, Zusagen, Gewährleistungen, Zusicherungen und Übereinkommen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Jede Partei erkennt an, dass sie sich mit dem Abschluss dieses Vertrages auf eine Erklärung, Zusicherung, Zusage oder Gewährleistung (gleich ob diese gutgläubig oder fahrlässig abgegeben wurde), welche nicht in diesem Vertrag enthalten ist, nicht berufen kann und diesbezüglich über keine Rechtsmittel verfügt. (9) Vom Verkäufer erstellte Muster, Zeichnungen, Beschreibungs- oder Werbematerialien sowie in Katalogen oder Broschüren des Verkäufers enthaltene Beschreibungen oder Illustrationen dienen einzig dem Zweck, eine ungefähre Vorstellung über die jeweiligen Waren zu geben. Sie sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keinerlei Vertragskraft.
  1. Einhaltung von Richtlinien:
    Der Käufer wird die unter http://europe.marubeni.com/policies/ abrufbaren Richtlinien des Verkäufers einhalten.